SATZUNG
der Herren-Fünfziger-Vereinigung des Jahrgangs 1956/2006
"Die 56er"
als nicht eingetragener Verein
§ 1
Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
1.1
Die Vereinigung nennt
sich "Herren-Fünfziger-Vereinigung 1956/2006 – Die 56er - ",
nachfolgend
"FV" genannt.
1.2
Der Sitz der Vereinigung
ist Gießen.
1.3
Die Geschäftsstelle
befindet sich in den Räumen des jeweiligen 1. Vorsitzenden unter
dessen
Anschrift.
1.4
Die FV dient der
Geselligkeitspflege gleichaltriger Herren sowie der Hilfe untereinander in
schwierigen Lebenslagen.
1.5
Das Geschäftsjahr beginnt
am 1.1. und endet am 31.12. des Jahres. Es umfasst somit
12
Monate.
§ 2
Gründung der FV, Vorstand und Mitgliedschaft
2.1
Die FV hat sich auf
Einladung des Gesamtfünfziger-Vorstands am 21.11.2005 gegründet.
2.2
Die Gründungsversammlung
hat den ersten Vorstand zunächst für 13 Monate gewählt.
Bei
Neuwahlen kann die Wahlperiode des Vorstands auf 2 Jahre festgelegt werden.
Wiederwahlen
sind möglich. Das Vorstandsamt ist ehrenamtlich.
2.3
Der Vorstand setzt sich
zusammen aus
einem
1. Vorsitzenden
einem
1. Schriftführer
einem
1. Rechner
einem
2. Vorsitzenden
einem
2. Schriftführer
einem
2. Rechner
und
drei bis sieben Vergnügungsausschussmitgliedern.
2.4
Eine Definition der
Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsposten kann in einer Anlage zur Satzung
zu einem späteren Zeitpunkt angefügt werden.
2.5 Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Beschlussprotokoll
anzufertigen, das in der jeweils
folgenden Sitzung zu genehmigen ist.
2.6 Mitglied kann werden, wer sich zur FV schriftlich unter
Erteilung einer Einzugsermächtigung
anmeldet.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder durch
Ausschluss.
Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied schuldhaft oder in grober Weise
wider
die Interessen der FV verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Von
dieser Entscheidung ist die Mitgliederversammlung begründet zu unterrichten.
Ein Mitglied hat nach Auflösung seiner Mitgliedschaft keinen Anspruch auf einen
Vermögensanteil der FV.
§ 3
Beiträge, deren Verwendung, Haftung, Mitgliederversammlung
3.1
Die Mitglieder der FV
zahlen einen monatlichen Beitrag in die Vereinskasse. Es wird das
Bank-Abbuchungsverfahren mit jährlich zweimaliger Halbjahres-Beitragsabbuchung
durchgeführt.
3.2
Die Mitgliedsbeiträge und
deren Ansparung dienen ausschließlich der Finanzierung gesellschaftlicher
Veranstaltungen und Reisen sowie der satzungsgemäßen Arbeit des Vorstands.
3.3
Über die Art der Ausgaben
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3.4 Der Vorstand kann Verpflichtungen nur in der Höhe begründen,
für die die vorhandenen
Finanzmittel
zur Deckung ausreichen. Demgemäß haften die Mitglieder des Vorstands in
allen
im Namen der FV abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden
Verpflichtungserklärungen
und für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem
Vermögen
der FV.
3.5
Sollte ein Mitglied Rechtsgeschäfte
ohne Ermächtigung des Vorstands tätigen, so haftet es
persönlich.
3.6 Zur Abwicklung von Zahlungen und Anweisungen wird der Rechner ein
Konto einrichten.
Zeichnungsbefugt gegenüber dem kontoführenden Institut
sind jeweils allein der 1. Vorsitzende
und die beiden Rechner. Intern sind bei Ausgaben ab einer
Höhe von 100,00 € zwei Unter-
schriften
durch Gegenzeichnen auf der zu zahlenden Rechnung erforderlich.
3.7
Zur Mitgliederversammlung
muss mit einer Frist von 14 Tagen mit Tagesordnung gesondert schriftlich
eingeladen werden. Die Nutzung des Emailversands ist zulässig.
Der
Vorstand hat einen Bericht über die vergangene Amtszeit zu geben und der
Rechner
muss
die Versammlung über die Kassengeschäfte und den Kassenstand unterrichten.
Die
Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge,
die
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Entlastung des Vorstandes,
die
Auflösung
der FV gemäß § 4 und die Verwendung des Vermögens im Falle einer Auflösung.
3.8
In der Mitgliederversammlung
sind jeweils zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht dem amtierenden
Vorstand angehören.
3.9
Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich
beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
3.10
Über die
Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das auf Wunsch
beim 1. Vorsitzenden eingesehen werden kann.
§ 4
Auflösung der FV
4.1
Die Auflösung der FV bedarf
des Beschlusses einer gesonderten Mitgliederversammlung, zu der ausschließlich
zu diesem Zweck eingeladen werden muss. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder erfolgen.
4.2
Bei Auflösung der FV sind
Liquidatoren die amtierenden Vorsitzenden, die Rechner und die Kassenprüfer.
Das vorhandene Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige
Zwecke zu verwenden.
§ 5
Inkrafttreten
5.1
Diese Satzung ist durch
Beschluss der Mitgliederversammlung am 11.01.2006
mit
34 JA-Stimmen, 0 NEIN-Stimmen und 1 Enthaltungen angenommen worden und damit in
Kraft getreten.
5.2
Unterschriften:
__________________ __________________ __________________
Erwin
Ockel
Volkmar Troemner
Hans Happel
1.
Vorsitzender 1.
Schriftführer 1.
Rechner
__________________ __________________ __________________
Jürgen
Biedenkapp Ulrich Strack
Michael Basche
2.
Vorsitzender 2. Schriftführer 2. Rechner