SATZUNG

der Herren-Fünfziger-Vereinigung des Jahrgangs 1956/2006

 

"Die 56er"

 

als nicht eingetragener Verein

 

 

§ 1

Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

 

1.1              Die Vereinigung nennt sich "Herren-Fünfziger-Vereinigung 1956/2006 – Die 56er - ",

nachfolgend "FV" genannt.

 

1.2              Der Sitz der Vereinigung ist Gießen.

 

1.3              Die Geschäftsstelle befindet sich in den Räumen des jeweiligen 1. Vorsitzenden unter

dessen Anschrift.

 

1.4              Die FV dient der Geselligkeitspflege gleichaltriger Herren sowie der Hilfe untereinander in schwierigen Lebenslagen.

 

1.5              Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. des Jahres. Es umfasst somit

12 Monate.

 

 

§ 2

Gründung der FV, Vorstand und Mitgliedschaft

 

2.1              Die FV hat sich auf Einladung des Gesamtfünfziger-Vorstands am 21.11.2005 gegründet.

 

2.2              Die Gründungsversammlung hat den ersten Vorstand zunächst für 13 Monate gewählt.

Bei Neuwahlen kann die Wahlperiode des Vorstands auf 2 Jahre festgelegt werden.

Wiederwahlen sind möglich. Das Vorstandsamt ist ehrenamtlich.

 

2.3              Der Vorstand setzt sich zusammen aus

 

einem 1. Vorsitzenden

einem 1. Schriftführer

einem 1. Rechner

einem 2. Vorsitzenden

einem 2. Schriftführer

einem 2. Rechner

und drei bis sieben Vergnügungsausschussmitgliedern.

 

2.4              Eine Definition der Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsposten kann in einer Anlage zur Satzung zu einem späteren Zeitpunkt angefügt werden.

 

2.5       Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das in der jeweils

            folgenden Sitzung zu genehmigen ist.

 

2.6       Mitglied kann werden, wer sich zur FV schriftlich unter Erteilung einer Einzugsermächtigung

anmeldet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder durch

Ausschluss. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied schuldhaft oder in grober Weise

wider die Interessen der FV verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Von dieser Entscheidung ist die Mitgliederversammlung begründet zu unterrichten. Ein Mitglied hat nach Auflösung seiner Mitgliedschaft keinen Anspruch auf einen Vermögensanteil der FV.

 

 

§ 3

Beiträge, deren Verwendung, Haftung, Mitgliederversammlung

 

3.1              Die Mitglieder der FV zahlen einen monatlichen Beitrag in die Vereinskasse. Es wird das Bank-Abbuchungsverfahren mit jährlich zweimaliger Halbjahres-Beitragsabbuchung durchgeführt.

 

3.2              Die Mitgliedsbeiträge und deren Ansparung dienen ausschließlich der Finanzierung gesellschaftlicher Veranstaltungen und Reisen sowie der satzungsgemäßen Arbeit des Vorstands.

3.3              Über die Art der Ausgaben entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

3.4       Der Vorstand kann Verpflichtungen nur in der Höhe begründen, für die die vorhandenen

Finanzmittel zur Deckung ausreichen. Demgemäß haften die Mitglieder des Vorstands in

allen im Namen der FV abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden

Verpflichtungserklärungen und für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem

Vermögen der FV.

 

3.5              Sollte ein Mitglied Rechtsgeschäfte ohne Ermächtigung des Vorstands tätigen, so haftet es

persönlich.

 

3.6       Zur Abwicklung von Zahlungen und Anweisungen wird der Rechner ein Konto einrichten.

            Zeichnungsbefugt gegenüber dem kontoführenden Institut sind jeweils allein der 1. Vorsitzende

            und die beiden Rechner. Intern sind bei Ausgaben ab einer Höhe von 100,00 € zwei Unter-

schriften durch Gegenzeichnen auf der zu zahlenden Rechnung erforderlich.

 

3.7              Zur Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von 14 Tagen mit Tagesordnung gesondert schriftlich eingeladen werden. Die Nutzung des Emailversands ist zulässig.

Der Vorstand hat einen Bericht über die vergangene Amtszeit zu geben und der Rechner

muss die Versammlung über die Kassengeschäfte und den Kassenstand unterrichten.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Entlastung des Vorstandes, die

Auflösung der FV gemäß § 4 und die Verwendung des Vermögens im Falle einer Auflösung.

 

3.8              In der Mitgliederversammlung sind jeweils zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht dem amtierenden Vorstand angehören.

 

3.9              Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

 

3.10          Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das auf Wunsch beim 1. Vorsitzenden eingesehen werden kann.

 

 

§ 4

Auflösung der FV

 

4.1              Die Auflösung der FV bedarf des Beschlusses einer gesonderten Mitgliederversammlung, zu der ausschließlich zu diesem Zweck eingeladen werden muss. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

 

4.2              Bei Auflösung der FV sind Liquidatoren die amtierenden Vorsitzenden, die Rechner und die Kassenprüfer. Das vorhandene Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

 

§ 5

Inkrafttreten

 

5.1              Diese Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 11.01.2006

mit 34 JA-Stimmen, 0 NEIN-Stimmen und 1 Enthaltungen angenommen worden und damit in Kraft getreten.

 

5.2              Unterschriften:

 

 

 

 

 

__________________            __________________            __________________

Erwin Ockel                         Volkmar Troemner                    Hans Happel

1. Vorsitzender                         1. Schriftführer                         1. Rechner

 

 

 

 

 

__________________            __________________            __________________

Jürgen Biedenkapp              Ulrich Strack                        Michael Basche

2. Vorsitzender                         2. Schriftführer                          2. Rechner

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